11 hat, dass Widerhandlungen gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zwar bereits nach Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG strafbewehrt seien, diese Bestimmung sich jedoch dem Wortlaut nach einzig auf Massnahmen der Kantone beziehe. Aufgrund der Kompetenz des Bundes zur Anordnung dieser Massnahmen in der besonderen Lage, sei davon auszugehen, dass auch solche Massnahmen strafbewehrt seien. Mit Blick auf Art. 1 StGB sei jedoch wünschenswert, dass in der Verordnung eine Klarstellung erfolge (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 27. Januar 2021, S. 30 f.).