Die durch das BAG erlassenen Informationen wurden in den Medien intensiv thematisiert und in der Bevölkerung somit niederschwellig und in breitem Masse bekannt gemacht. Aufgrund dieser klaren und vergleichsweise leicht zugänglichen Information ist unerheblich, dass der Bundesrat die Widerhandlung gegen die Maskenpflicht per 1. Februar 2021 trotzdem in die Strafbestimmung der Covid-19-Verordnung aufgenommen und dies zusammengefasst damit begründet