BGST hingewiesen (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 3. Juli 2020, S. 3). Er stellte damit klar, dass eine Widerhandlung gegen die Maskenpflicht mit Strafe belegt werden soll – im Gegensatz zu Widerhandlungen gegen andere Vorschriften der Covid-19-Verordnung besondere Lage durch Privatpersonen, welche gemäss denselben Erläuterungen bewusst nicht pönalisiert wurden (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 3. Juli 2020, S. 12). Diese Erläuterungen waren auf der Website des Bundesamts für Gesundheit (nachfolgend: BAG) ohne Weiteres verfügbar.