83 Abs. 1 Bst. j EpG entfernt sich nicht in schwer nachvollziehbarer Weise vom Wortlaut der Bestimmung und erweitert den Straftatbestand nicht über den Sinn des Gesetzes hinaus. Sie ergibt sich vielmehr als logische Folge aus der Zuständigkeitsordnung, die das EpG für unterschiedlich intensive Bedrohungslagen vorsieht. Wie bereits dargelegt, hat der Bundesrat bei der Einführung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr zudem auf die Strafbarkeit einer Widerhandlung gestützt auf Art. 83 EpG oder Art. 9 BGST hingewiesen (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 3. Juli 2020, S. 3).