Zum anderen verlangt das Bestimmtheitsgebot («nulla poena sine lege certa») als Teilgehalt des Legalitätsprinzips eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände (BGE 145 IV 329 E. 2.2.). Die beiden Aspekte überschneiden sich teilweise, es geht im Kern um die Frage, ob die Folgen ihres Verhaltens für die Bürgerinnen und Bürger in genügender Weise erkennbar waren. In Bezug auf den Legalitätsgrundsatz ist zu klären, ob die Widerhandlung gegen die Maskenpflicht bei «weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen» unter den Straftatbestand von Art. 83 EpG subsumiert werden kann.