Zum einen ist der Grundsatz der Legalität («nulla poena sine lege») unter anderem dann verletzt, wenn das Gericht eine Handlung unter eine Strafnorm subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann. Zum anderen verlangt das Bestimmtheitsgebot («nulla poena sine lege certa») als Teilgehalt des Legalitätsprinzips eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände (BGE 145 IV 329 E. 2.2.).