9 der Bundesrat grundsätzlich auch, als er per 1. Februar 2021 den Tatbestand doch noch explizit in die Strafbestimmung der Covid-19-Verordnung aufnahm (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 27. Januar 2021, S. 30 f.). Aus der Botschaft zum EpG geht zusammengefasst Folgendes hervor: Mit dem EpG wurde ein dreistufiges Modell eingeführt. Dieses sieht neben der normalen Lage eine besondere und eine ausserordentliche Lage vor (Art. 6 und 7 EpG).