Wie bereits ausgeführt, war der Bundesrat bei Einführung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr der Ansicht, die Widerhandlung gegen die Maskenpflicht sei nach Art. 83 EpG strafbar (Erläuterungen zur Covid- 19-Verordnung besondere Lage, Stand 3. Juli 2020, S. 3). Bei dieser Haltung blieb