83 Abs. 1 Bst. j EpG geht nicht hervor, ob sich die Strafbestimmung auf die Widerhandlung gegen «Massnahmen gegenüber der Bevölkerung» per se bezieht, oder nur auf solche, die in der normalen Lage und in Anwendung von Art. 40 EpG durch die kantonalen Behörden erlassen wurden. Es drängen sich weitere Auslegungsschritte auf. Dabei sind zunächst die Materialien zur Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie zum EpG heran zu ziehen. Wie bereits ausgeführt, war der Bundesrat bei Einführung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr der Ansicht, die Widerhandlung gegen die Maskenpflicht sei nach Art.