6 Abs. 2 Bst. b EpG; vgl. pag. 101 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14.3 Erwägungen der Kammer Die Frage, ob vom Bundesrat in der besonderen Lage angeordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung von Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG erfasst werden, ist mittels Auslegung zu beantworten. Dabei muss das Auslegungsergebnis den Anforderungen von Art. 1 StGB genügen, wonach eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden darf, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (vgl. BGE 128 IV 272 E. 2). Dieser Grundsatz gilt gestützt auf Art. 104 und Art.