BGST (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 3. Juli 2020, S. 3). Da der Beschuldigte vorliegend nicht durch ein Sicherheitsorgan gemäss BGST kontrolliert wurde, steht somit eine Bestrafung gestützt auf Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG im Vordergrund. Danach wird mit Busse bestraft, wer sich «vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40)». Der genannte Art. 40 EpG regelt Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen.