Gemäss den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage ging der Bundesrat bei Einführung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr davon aus, die Widerhandlung sei strafbar und zwar entweder gestützt auf Art. 83 des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101) oder – bei einer Kontrolle durch den Sicherheitsdienst oder die Transportpolizei gemäss Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) – gestützt auf Art. 9 BGST (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 3. Juli 2020, S. 3).