SR 314.11]). Im Zeitpunkt der Tatbegehung bestand demnach in der Covid-19-Verordnung besondere Lage keine spezifische Strafbestimmung für die Widerhandlung gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr. Strittig ist deshalb, ob und gestützt auf welche Bestimmung eine Widerhandlung gegen diese Maskenpflicht im Zeitraum vom 6. Juli 2020 bis am 31. Januar 2021 strafrechtlich zu sanktionieren ist. Gemäss den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage ging der Bundesrat bei Einführung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr davon aus, die Widerhandlung sei strafbar und zwar entweder gestützt auf Art.