Die vorinstanzliche Würdigung dieser Aussagen kann demnach ebenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden. Das Beweisergebnis der Vorinstanz erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als willkürlich. Wie die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte während der fraglichen Zugfahrt keinen Mundnasenschutz trug – weder eine reguläre Hygienemaske noch den eingereichten Schlauchschal.