Gerade in Bezug auf die Kernfrage hat der Beschuldigte somit widersprüchliche Angaben gemacht: Zunächst will er – ermächtigt durch das Attest – keine Maske getragen haben, danach habe er einen Schlauchschal als Maske benutzt und diesen erst unter das Kinn geschoben, als ihm die Zugbegleiterin gesagt habe, dies reiche nicht als Maske. Zuletzt räumte er ein, dass er den Schlauchschal um den Hals getragen und erst heraufgezogen hat, als die Zugbegleiterin auf ihn zukam. Er bestritt demnach zuletzt nicht mehr, vorher keinerlei Mundnasenschutz benutzt zu haben. Die vorinstanzliche Würdigung dieser Aussagen kann demnach ebenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden.