Damit konfrontiert gab die Zeugin D.________ in der Fortsetzungsverhandlung vom 16. April 2021 an, der Beschuldigte habe auch das fragliche Tuch nicht getragen (pag. 75 Z. 2). Es sei möglich, dass er das Tuch um den Hals getragen habe, er habe es aber sicher nicht im Gesicht gehabt (pag. 75 Z. 21). Im Parteivortrag führte der Beschuldigte sodann aus, die Ausführungen der Zeugin D.________ seien grundsätzlich richtig gewesen. Er habe das fragliche Halstuch am 9. November 2021 um den Hals getragen, als er im Zug gesessen sei. Als die Zugbegleiterin auf ihn zugekommen sei, habe er sein Tuch heraufgezogen und gefragt, ob dies so genüge. Ihm sei alsdann gesagt worden, dies genüge nicht.