Da das von ihm vorgezeigte Attest weder seriös gelesen noch unterschrieben worden sei, habe er das Maskentragen verweigert (pag. 55). Aus dem Antwortschreiben vom 17. Dezember 2020 geht hervor, dass der Beschuldigte das Schreiben an E.________ vor diesem Datum und somit vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verfasst hat (pag. 59). Auch in diesem Schreiben erwähnt der Beschuldigte nicht, er habe einen Schal als Maske benutzt. Dies schilderte er tatsächlich erstmals in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wo er ausführte, er habe den – später eingereichten – Schlauchschal damals im Zug getragen. Er sei vom Skifahren aus B.________ gekommen.