In der Begründung seiner Einsprache äusserte sich der Beschuldigte nicht zur Frage, ob er einen Mundnasenschutz getragen habe, sondern argumentierte lediglich damit, sein Sach- und Rechtsattest befreie ihn von der Maskenpflicht (pag. 13). Im nicht datierten Schreiben des Beschuldigten an den Verfasser des vorgezeigten «Sach- und Rechtsattests», E.________, schilderte der Beschuldigte, er könne und wolle aus