Sie ist nicht willkürlich. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz zurecht festgehalten, dass diese sprunghaft, widersprüchlich und wenig genau seien. Dies wird umso deutlicher, wenn seine Aussagen an der Hauptverhandlung mit seinen weiteren dokumentierten Äusserungen im Verfahren verglichen werden: In der Begründung seiner Einsprache äusserte sich der Beschuldigte nicht zur Frage, ob er einen Mundnasenschutz getragen habe, sondern argumentierte lediglich damit, sein Sach- und Rechtsattest befreie ihn von der Maskenpflicht (pag.