75 Z. 5: «soweit ich mich erinnere»; pag. 75 Z. 21: «Das ist möglich») und ohne Weiteres zugab, dass die F.________ (Bahngesellschaft) mit der Einhaltung der Maskenpflicht weniger streng seien als die G.________ (Bahngesellschaft) und wegen dem Skibetrieb auch «solche Halsschläuche» im ÖV akzeptieren würden (pag. 75 Z. 15 ff.). Auch damit wurde deutlich, dass die Zeugin nicht versuchte, den Beschuldigten unnötig zu belasten. Die Aussagenanalyse der Vorinstanz hält somit einer Überprüfung stand. Sie ist nicht willkürlich.