74 Z. 23 ff.). Bereits in dieser ersten freien Erzählung fällt auf, dass die Zeugin detaillierte Angaben zu ihrer Begegnung mit dem Beschuldigten machte, diese zeitlich und örtlich logisch einordnete und mit inneren Vorgängen verknüpfte. Etwa, wenn sie beschrieb, dass es zum vorgelegten Attest bereits interne Weisungen gegeben habe. In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Zeugin offenlegte, wenn sie sich bei einer Antwort nicht ganz sicher war (pag. 75 Z. 5: «soweit ich mich erinnere»;