Er habe ihr darauf erklärt, er habe einen allergischen Schock, wenn er eine Maske trage. Auf ihren Hinweis, er müsse diesfalls ein ärztliches Attest vorweisen, habe er ein Attest von E.________ vorgelegt, von dem sie bereits G.________-intern die Weisung erhalten habe, dass es nicht gültig sei. Der Beschuldigte habe sie aufgefordert, auf diesem Attest zu unterschreiben, was sie nicht gemacht habe. Sie habe die Hilfe vom Lokführer geholt, den Beschuldigten aber nicht zum Aussteigen aus dem Zug bewegen können. Sie seien danach mit einer kleinen Verspätung abgefahren und sie habe die Polizei avisiert (pag. 74 Z. 23 ff.).