13. Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte hat in seinen Ausführungen nicht dargelegt, inwiefern die erstinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig resp. willkürlich sein sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich: Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen vorhandenen Beweismitteln auseinandergesetzt und anhand konkreter Aussagen aufgezeigt, weshalb sie die Aussagen der Zeugin im Gegensatz zu jenen des Beschuldigten als glaubhaft erachtete.