12. Vorbringen des Beschuldigten Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung brachte der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vor, er sei mittlerweile im Besitz eines ärztlichen «Maskenverbots». Im Übrigen verwies er auf das Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung (pag. 133). In seinem Parteivortrag vor der ersten Instanz brachte er in Bezug auf den Sachverhalt zusammengefasst vor, er habe der Zugbegleiterin mitgeteilt, dass er keine Hygienemaske tragen könne, weil diese bei ihm einen allergischen Schock auslösen könne.