Seine Aussage, er habe jedenfalls zu Beginn der Zugfahrt ein Tuch über Mund und Nase getragen, erscheine deshalb wenig glaubhaft, zumal der Beschuldigte in seinem Schlussvortrag selber erklärt habe, es treffe zu, dass er das Tuch nur um den Hals getragen habe, als er von der Zugsbegleiterin kontrolliert worden sei. Der Beschuldigte habe ausserdem sprunghaft und teilweise widersprüchlich ausgesagt. Er habe weitgehend allgemeine, politische resp. weltanschaulich gefärbte Ausführungen gemacht und die gestellten Fragen selten ausführlich oder überhaupt beantwortet. Seine Aussagen seien insgesamt nicht logisch oder nachvollziehbar (pag.