Er habe erst an der gerichtlichen Einvernahme erstmals vorgebracht, auf der fraglichen Zugfahrt ein Tuch als Mundnasenschutz getragen zu haben. Bis dahin habe er stets vorgebracht, er sei gemäss dem eingereichten «Sach- und Rechtsattest» von der Maskenpflicht befreit. Seine Aussage, er habe jedenfalls zu Beginn der Zugfahrt ein Tuch über Mund und Nase getragen, erscheine deshalb wenig glaubhaft, zumal der Beschuldigte in seinem Schlussvortrag selber erklärt habe, es treffe zu, dass er das Tuch nur um den Hals getragen habe, als er von der Zugsbegleiterin kontrolliert worden sei.