Ihre Schilderungen seien detailliert und logisch. Sie habe sich an Einzelheiten erinnert und ihren Aussagen seien keinerlei Lügensignale zu entnehmen. Sie habe keine persönlichen Interessen am Ausgang des Strafverfahrens und könne aus einer Falschaussage keinen Nutzen ziehen. Der Beschuldigte habe den Vorfall demgegenüber oberflächlich und deutlich detailärmer beschrieben. Er habe erst an der gerichtlichen Einvernahme erstmals vorgebracht, auf der fraglichen Zugfahrt ein Tuch als Mundnasenschutz getragen zu haben.