Nach Ansicht der Vorinstanz erübrigten sich deshalb Ausführungen zur Frage, ob dieser Schal die Qualität einer Gesichtsmaske im Sinne der gesetzlichen Vorgaben hatte (pag. 101, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz stützte sich auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Zeugin D.________. Die Zeugin habe in sich stimmig, nachvollziehbar und geschehensnah ausgesagt. Ihre Aussagen würden übereinstimmen mit der Mitteilung, die sie in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Tat ihrem Vorgesetzten gemacht habe. Ihre Schilderungen seien detailliert und logisch.