11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte auf der fraglichen Zugfahrt keine Gesichtsmaske (Mundnasenschutz) getragen und sich auch auf Aufforderung des Zugpersonals hin geweigert hat, eine Gesichtsmaske zu tragen. Insbesondere ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte den eingereichten Schlauchschal zu keinem Zeitpunkt über Mund und Nase gezogen hatte. Nach Ansicht der Vorinstanz erübrigten sich deshalb Ausführungen zur Frage, ob dieser Schal die Qualität einer Gesichtsmaske im Sinne der gesetzlichen Vorgaben hatte (pag.