Wie die Vorinstanz zurecht festgehalten hat, steht somit die Frage im Vordergrund, ob der Beschuldigte während der Zugfahrt irgendeine Form von Mundnasenschutz getragen hat und falls ja, welche. Ob die allfällige Gesichtsbedeckung den Anforderungen von Art. 3a der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) genügt, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung.