__ von den avisierten Mitarbeitenden der Kantonspolizei in Empfang genommen. Der Beschuldigte bestreitet, keinerlei Schutz über Mund und Nase getragen zu haben und brachte vor, zumindest teilweise einen Schlauchschal getragen zu haben, der den Anforderungen an eine Gesichtsmaske genüge. Die konkreten Angaben des Beschuldigten, ob und wie genau er diesen Schal getragen habe, variieren. Darauf wird im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. Wie die Vorinstanz zurecht festgehalten hat, steht somit die Frage im Vordergrund, ob der Beschuldigte während der Zugfahrt irgendeine Form von Mundnasenschutz getragen hat und falls ja, welche.