6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit den Schuldspruch, die Sanktion sowie die sich daraus ergebenden Kostenfolgen zu prüfen. Die Verfügung, wonach das eingereichte Tuch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an den Beschuldigten ausgehändigt wird, ist mangels Beschwer nicht zu überprüfen. Dieser Punkt des erstinstanzlichen Urteils erwächst in Rechtskraft. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete ausschliesslich eine Übertretung.