3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Begründung der Berufung gesetzt (pag. 127). Diese Verfügung wurde dem Beschuldigten am 31. Mai 2021 zugestellt (pag. 132). Am 8. Juni 2021 ging beim Obergericht die undatierte, aber fristgerechte Berufungsbegründung ein (pag. 133 f.; Poststempel: 7. Juni 2021).