Es wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Berufungsanmeldung formgerecht eingereicht hätte, wenn er von der Vorinstanz dazu aufgefordert worden wäre. Dies wäre ihm nach dem Telefonat mit der Vorinstanz auch noch innert Frist möglich gewesen. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 7. Mai 2021 (pag. 89). Sie wurde dem Beschuldigten am 10. Mai 2021 zugestellt (pag. 116). Am 25. Mai 2021 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung und teilte mit, das Urteil vollumfänglich anzufechten (pag. 120).