Allerdings hat sich der Beschuldigte am 26. April 2021 und somit am letzten Tag der zehntägigen Frist zur Anmeldung der Berufung telefonisch bei der Vorinstanz gemeldet und mitgeteilt, er wolle Berufung anmelden. Daraufhin wurde er von der Vorinstanz gebeten, dies per E-Mail zu bestätigen, was der Beschuldigte am selben Tag und somit noch innerhalb der Frist tat. Mit Blick auf diese Auskunftserteilung durch die Vorinstanz wird die Berufungsanmeldung vorliegend als gültig erachtet. Es wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Berufungsanmeldung formgerecht eingereicht hätte, wenn er von der Vorinstanz dazu aufgefordert worden wäre.