Eine Berufungsanmeldung per E-Mail entspricht diesen Vorgaben nicht. Ebenfalls geht aus dem Protokoll der Urteilseröffnung nicht hervor, dass der Beschuldigte mündlich zu Protokoll Berufung angemeldet hat – er hat sich gemäss Protokoll lediglich nach den Möglichkeiten zur Ergreifung eines Rechtsmittels erkundigt (pag. 77). Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten entspricht somit nicht den Formvorschriften der StPO. Allerdings hat sich der Beschuldigte am 26. April 2021 und somit am letzten Tag der zehntägigen Frist zur Anmeldung der Berufung telefonisch bei der Vorinstanz gemeldet und mitgeteilt, er wolle Berufung anmelden.