Gestützt auf Art. 399 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Bei elektronischer Einreichung von Eingaben sind die Vorschriften von Art. 110 Abs. 2 StPO zu beachten. Dies gilt gestützt auf Art. 379 StPO auch im Rechtsmittelverfahren. Eine Berufungsanmeldung per E-Mail entspricht diesen Vorgaben nicht.