2. Berufung Der Beschuldigte erkundigte sich an der Urteilseröffnung vom 16. April 2021 mündlich, was er tun müsse, um gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel zu ergreifen (pag. 77). Aus der Telefonnotiz der Vorinstanz vom 26. April 2021 geht hervor, dass der Beschuldigte die Auffassung vertritt, er habe damit an der Urteilseröffnung mündlich die Berufung angemeldet. Auf telefonische Aufforderung durch die Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte die Berufungsanmeldung am 26. April 2021 per E-Mail (pag. 85 f.). Gestützt auf Art.