18. Es wird festgestellt, dass die 40 Flyer «B.________» bereits vernichtet wurden, wobei ein Exemplar als Beweisstück bei den Akten verbleibt. 12 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2, begangen am 23. Mai 2020 in Bern durch Missachtung des Verbots von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum und in Anwendung der Art. 47, 106 StGB; Art. 7c Abs. 1, 10f Abs. 2 Bst. a COVID-19-Verordnung 2 (Fassung vom 14. Mai 2020) sowie Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: