Nichtsdestotrotz kann alleine gestützt auf dieses Element nicht von einer besonders schweren Verletzung der Persönlichkeit ausgegangen werden. Unabhängig von diesen Ausführungen hat die Kammer jedoch auch in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen das geltende Verschlechterungsverbot zu beachten, weshalb dem Beschuldigten ebenfalls eine Entschädigung in Höhe von CHF 100.00 auszurichten ist (vgl. Urteil des BGer 6B_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 1.4; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 9b zu Art. 391 StGB). VI. Verfügungen