Dass der Beschuldigte vorläufig festgenommen wurde, ist darauf zurückzuführen, dass er sich am 23. Mai 2020 in Bern in einer gemäss Covid-19- Verordnung 2 verbotenen Menschenansammlung aufgehalten hat. Eine besonders schwere Verletzung der Persönlichkeit ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt. Die Kammer verkennt nicht, dass eine vorläufige Festnahme und Wegweisung unangenehm ist und allenfalls unschöne Erinnerungen verursacht. Nichtsdestotrotz kann alleine gestützt auf dieses Element nicht von einer besonders schweren Verletzung der Persönlichkeit ausgegangen werden.