Die vorläufige Festnahme des Beschuldigten erweist sich mit Blick auf Art. 217 Abs. 3 StPO im Nachhinein höchstens als ungerechtfertigt, womit Art. 431 Abs. 1 StPO nicht einschlägig ist. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO eine Genugtuung zuzusprechen ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erachtet die Kammer – nebst der Tatsache, dass sich der Wortlaut der besagten Bestimmung explizit auf Freisprüche und Einstellungen bezieht – eine schwere Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten im Sinne von Art. 49 des Obligationenrechts (OR; SR 220) bzw. Art.