Rechtswidrig sind Zwangsmassnahmen aber nur dann, wenn sie von allem Anfang an ungesetzlich waren. Die blosse Tatsache, dass sie sich im Nachhinein als unberechtigt erweisen, weil die Rechtsmittelinstanz die Voraussetzungen in Ausübung ihres Ermessens anders beurteilt, lässt die Zwangsmassnahme als ungerechtfertigt, nicht aber als rechtswidrig erscheinen (Urteil des BGer 6B_960/2013 vom 22. Mai 2014 E. 2.3). Der Beschuldigte wurde am 23. Mai 2020 um 14:15 Uhr vorläufig festgenommen und um 16:35 Uhr des gleichen Tages wieder entlassen (pag. 7 f.). Die vorläufige Festnahme des Beschuldigten erweist sich mit Blick auf Art.