16. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Schuldspruch der Vorinstanz wird bestätigt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'150.00 sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). In oberer Instanz unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die in Anwendung von Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BG 161.12)