15. Konkretes Strafmass Die Vorinstanz erachtete für den Verstoss gegen Art. 10f Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 7c COVID-19-Verordnung 2 (Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum) eine Übertretungsbusse von CHF 100.00 als angemessen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag festgesetzt wurde. Die Kammer erachtet die vorinstanzlich festgelegte Übertretungsbusse unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände als angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).