7c derselben Verordnung (in der hier massgebenden Fassung) mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 bestraft werden. Da es sich vorliegend nicht um ein Ordnungsbussenverfahren handelt, wäre die Kammer grundsätzlich nicht an diese Empfehlung gebunden. Allerdings ist vorliegend das Verschlechterungsverbot zu beachten.