14. Allgemeines und Strafrahmen Vorliegend handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Es sind die allgemeinen Strafzumessungsregeln anwendbar (Art. 104 i.V.m. Art. 47 ff. StGB). Betreffend die allgemeinen Ausführungen hierzu ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 98 f.). Gemäss Art. 10f Abs. 2 Bst. a Covid-19-Verordnung 2 kann ein Verstoss gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Art. 7c derselben Verordnung (in der hier massgebenden Fassung) mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 bestraft werden.