Der objektive und subjektive Tatbestand ist nach dem Gesagten erfüllt. Rechtfertigungs- und allfällige Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Damit bleibt festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 durch Missachtung des Verbots von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum gemäss Art. 10f Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 schuldig gemacht hat. IV. Strafzumessung