Vielmehr handelte es sich mit Blick auf die dazumal geltenden Beschränkungen und den jeweils an den Samstagen stattfindenden (unbewilligten) Kundgebungen respektive Versammlungen im Zusammenhang mit den Corona-Massnahmen des Bundesrats um eine bewusste und gewollte Ansammlung von Menschen, in welcher sich auch der Beschuldigte bewegte. Er tat dies vorsätzlich, kam er doch unbestrittenermassen nur nach Bern, um sein Missfallen über die bundesrätlichen Massnahmen bzw. Einschränkungen kund zu tun und seine Flyer zu verteilen. Der objektive und subjektive Tatbestand ist nach dem Gesagten erfüllt.