Bei der besagten Ansammlung von Menschen (über fünf Personen) handelte es sich nicht bzw. nicht nur um ein zufälliges Zusammentreffen von verschiedenen, unter sich unabhängigen Personen, wie dies etwa auf Märkten, an Tramhaltestellen etc. der Fall ist. Vielmehr handelte es sich mit Blick auf die dazumal geltenden Beschränkungen und den jeweils an den Samstagen stattfindenden (unbewilligten) Kundgebungen respektive Versammlungen im Zusammenhang mit den Corona-Massnahmen des Bundesrats um eine bewusste und gewollte Ansammlung von Menschen, in welcher sich auch der Beschuldigte bewegte.